AGB Physio Wipptal
Physio Wipptal • +43 664 99 21 58 57 • Brennerstraße 68 • 6150 Steinach am Brenner • therapie@physio-wipptal.com

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Aus­stellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

  • eine medizinische Diagnose
  • die Anzahl der Behandlungseinheiten und
  • die verordnete Behandlung beinhalten.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer/s PhysiotherapeutIn aus­schließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer/Ihrem PhysiotherapeutIn sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungs­beginn bekannt gegeben. Ihr/e PhysiotherapeutIn hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversiche­rungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer/Ihrem behandelnden PhysiotherapeutIn als Wahlthera peutIn und suchen bei Ihrem zustän­digen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungs­mäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss kön­nen nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversiche rungsträgers gegeben werden.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständi­gen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten / des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorge­legten Honorarnote.

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihr/e PhysiotherapeutIn auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihr/e PhysiotherapeutIn steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie/er ist Ihr/e AnsprechpartnerIn inorganisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihr/ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen

Bereiche wie …

  • Wohin? –> Behandlungsziel
  • Was? –> Maßnahmen der Behandlung
  • Wann? –> Behandlungstermine
  • Wie lange? –> Behandlungsdauer
  • Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
  • Bis wann? –> Behandlungsumfang
  • Wie viel? –> Kosten der Behandlung

2.2. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihrer/s PhysiotherapeutIn setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere

  • persönliche individuelle Behandlung ein­schließlich Befunderhebung und Beratung
  • behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
  • für die Behandlung notwendige Vor und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials
  • Dokumentation (Krankengeschichte) und 10­ jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
  • bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungs­trägern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen. Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer/s PhysiotherapeutIn

  • Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch ­technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD­Gesetz).
  • Wissenschaft: Ihr/e PhysiotherapeutIn ori­entiert sich an den aktuellen wissenschaft­lichen Erkenntnissen.
  • Selbstbestimmung: Ihr/e PhysiotherapeutIn unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegut­achtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer/m Physiothera­peutIn abzusprechen.
  • Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer/m PhysiotherapeutIn geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verord­nenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesund­heitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch ­therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr/e PhysiotherapeutIn mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

2.4. Dokumentation

Ihr/e PhysiotherapeutIn ist gesetzlich zur Doku­mentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer/s PhysiotherapeutIn. Auf Ihr Verlangen können Sie Ein­sicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer/m PhysiotherapeutIn und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombina­tion aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entneh­men Sie der beigelegten Honorarliste Ihrer/Ihres PhysiotherapeutIn. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer/m PhysiotherapeutIn zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der beigelegten Honorarliste vom (Datum angeben).

3.2. Zahlungsmodus

Ihr/e PhysiotherapeutIn stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihre/m PhysiotherapeutIn vereinbaren:

  • Barzahlung
  • Zahlung mit Erlagschein/Banküberweisung

Mit Ihrer/m PhysiotherapeutIn vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der Honorarnote zu entnehmen. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihr/e PhysiotherapeutIn das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen.

Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf 5 € für die zweite Mahnung auf 10 € und für die dritte Mahnung auf 15 €. Die Gesamt­kosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfal­lender Verzugszinsen und Mahnspesen.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihr/e PhysiotherapeutIn ist BegleiterIn auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erst Begutachtung werden Behandlungsziel und –Maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer/m PhysiotherapeutIn Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden inZusammenhang stehenden so­wie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihr/e PhysiotherapeutIn unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungs­erfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanlei­tungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.

Erhält Ihr/e PhysiotherapeutIn den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihr/e PhysiotherapeutIn darauf ansprechen und versu­chen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungs­termin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer/m PhysiotherapeutIn mitzuteilen (oder auch: spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin). Andernfalls behält sich Ihr/e PhysiotherapeutIn das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rech­nung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung. Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer/m Physio­therapeutIn. Sowohl Ihnen als auch Ihrer/m PhysiotherapeutIn steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr/e Physiothe­rapeutIn wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie/er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch therapeutisch an­dere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind. Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer/m PhysiotherapeutIn die Behandlung aus therapeu­tischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abge­sagte Termine dar (siehe dazu oben).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chef­ärztlich bewilligte ärztliche Verordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – und der von Ihrer/m PhysiotherapeutIn ausgestellten Honor­arnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialver­sicherungsträgers zum Kostenersatz gelangen­ den Betrages. Ihr/e PhysiotherapeutIn berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/bezuschusst. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversiche­rungsträgers gegeben werden.